Sonn- und Feiertage: Wann darf auf der Baustelle gearbeitet werden?

Eine Frage, die uns als Bauunternehmen gerade an einem Tag wie heute beschäftigt: Darf ein Bauherr eigentlich auf seiner Baustelle an Sonn- und Feiertagen arbeiten und wie ist das bei Handwerkern und Bauunternehmen geregelt?

Der Traum der Mehrheit der jungen Paare ist nach wie vor das eigene Heim. Es gibt unterschiedliche Wege, dieses Ziel zu erreichen. Wer nicht erbt oder ein Häuschen geschenkt bekommt, kann entweder eines kaufen oder baut selbst. Vor allem, wenn das Geld knapp ist, legen viele gern selbst Hand an, bevorzugt an Wochenenden und sonstigen freien Tagen. Was ist dabei erlaubt und was nicht?

Wie zu erwarten ist in Deutschland – wie in den meisten anderen Ländern auch – genau geregelt, wer was an Sonn- und Feiertagen arbeiten darf. Grundlage dafür sind zwei Gesetze. Laut Arbeitszeitgesetz – ein Bundesgesetz – dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Natürlich sind damit die Tätigkeiten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses gemeint. Es gibt zwar eine ganze Reihe von Ausnahmen, damit zum Beispiel Krankenhäuser, Gaststätten oder landwirtschaftliche Betriebe weiterlaufen können, doch das Baugewerbe ist hier nicht dabei.

Das bedeutet, dass eine Baufirma im Rahmen eines Bauauftrags an diesen Tagen keine Arbeiter auf die Baustelle schicken darf. Den Chef selbst betrifft das nicht. Nach dem Arbeitszeitgesetz darf er jederzeit tätig sein.

Da kommt das zweite Gesetz ins Spiel. Das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage, wie es in Bayern heißt, ist Ländersache. Bis auf den Tag der deutschen Einheit bestimmt jedes Bundesland für sich, welche Tage als gesetzliche Feiertage gelten und wann an diesen überhaupt gearbeitet werden darf. In Art. 2 stehen die Bestimmungen, die den Bauherrn oder den selbständigen Handwerker betreffen:

“An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist… Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind außerdem verboten: Alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.”

Gerade an Fronleichnam dürfen wir vermuten, dass dies auch im Bereich der Prozessionswege gilt.

Danach folgen die Ausnahmen. Die Arbeit auf privaten Baustellen ist nicht dabei. In den darauf folgenden Abschnitten werden noch weitere Zeiten eingeschlossen. In Bayern betreffen diese die Tage Maria Himmelfahrt und den Buß- und Bettag, sofern sie keine gesetzlichen Feiertage sind und davon jeweils wie in Art. 2 die Hauptgottesdienstzeiten.

Was vielen Bauherren und Auftragnehmern nicht bewusst ist, folgt in Art. 6. Dort ist festgelegt, dass die israelitischen Feiertage ebenso geschützt sind. Hierbei erstreckt sich der Schutz auf die Nähe von Synagogen und sonstigen, der israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen.

Deshalb möchten wir allen Bauherren raten, sich zu erkundigen, ob ihre Baustelle von den Einschränkungen betroffen ist. Eine Zuwiderhandlung kann teuer werden. Stattdessen dürfen auch Sie sich der Feier des Tages hingeben.

Foto: Fronleichnamsprozession in Ladenburg – von Klaus Graf – Eigenes Werk, CC BY 2.5

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